ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Ergänzende Bestimmungen zum Vertragsangebot über den Kauf einer LEIT.Solardach Photovoltaik 



Vertragsgegenstand

Die LEIT.Solardach Photovoltaik GmbH (nachfolgend Anbieter genannt) bietet dem Kunden den Kauf, die Lieferung und die Montage (inkl. Inbetriebnahme) von PV-Anlagen gemäß dem Angebot (Anlage 1) an. Abweichende oder zusätzliche Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung des Angebots enthalten sind, müssen vom Kunden gesondert beauftragt und entsprechend dem Angebot des Anbieters bezahlt werden. Der Anbieter wird dem Kunden hierfür ein gesondertes Angebot unterbreiten. Der Kunde gestattet dem Anbieter nach entsprechender Vorankündigung den Zutritt, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist. 


Zustandekommen des Vertrags

Die Bestellung des Kunden ist rechtlich bindend. Der Kunde ist einen Kalendermonat nach Absendung einer von ihm unterzeichneten und vom Anbieter noch nicht bestätigten Auftragserteilung an diese gebunden. Der Anbieter kann die Auftragserteilung innerhalb dieser Frist durch eine Auftragsbestätigung in Textform annehmen. Die Einhaltung der Frist wird anhand des Zeitpunkts gemessen, zu dem die Auftragsbestätigung dem Kunden zugeht. Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Anbieter kommt verbindlich zustande, sobald die Auftragsbestätigung beim Kunden eingeht. Falls die Auftragsbestätigung des Anbieters nicht dem Angebot des Kunden entspricht, handelt es sich um ein neues Angebot des Anbieters. Der Kunde kann dieses Detailangebot innerhalb von 14 Tagen durch Gegenzeichnung und Rücksendung an den Anbieter annehmen. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst zustande, wenn das vom Kunden gegengezeichnete Detailangebot beim Anbieter eingeht. 


Lieferung, Montage, Dachbeschädigungen/Ersatzmaterial für Bruch, Annahmeverzug 

Alle öffentlich-rechtlichen Anzeigepflichten sind erfüllt und erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen, z.B. bei denkmalgeschützten Gebäuden, wurden eingeholt. Es besteht ausreichender Zugang zu Standort, Dach, Dachstuhl und anderen Räumen und Flächen, die für die Installation benötigt werden. Das Niederspannungsnetz des Kunden erfüllt die Voraussetzungen der Netzverträglichkeitsprüfung durch den vorgelagerten Netzbetreiber. Die Statikvoraussetzungen für die Installation einer PV-Anlage sind gegeben. Falls erforderlich, kann der Anbieter die Statik auch nach Vertragsschluss begutachten lassen. Die Dachfläche, auf der die Anlage montiert werden soll, ist zugänglich, begehbar und frei von Gefahrstoffen wie Asbest. Die Dachziegel sind einzeln aufnehmbar und nicht vermörtelt oder in Pappdocken gelegt. Falls Dachsparren oder Dachpfetten vorhanden sind, müssen diese eine Mindestbreite von 6 cm haben und aus Holz bestehen. Die Kabeleinführung von der PV-Anlage ins Gebäude ist über Lüftungsziegel oder auf andere einfache Weise möglich. Es steht eine freie Montagefläche für den Wechselrichter zur Verfügung. Der Baustrom wird vom Kunden bereitgestellt. Die Erdung der Hauselektrik wurde ordnungsgemäß nach DIN 18015-1 geplant und ausgeführt. Falls der Anbieter nach Vertragsschluss feststellt, dass eine oder mehrere der Montagevoraussetzungen nicht gegeben sind, außer aufgrund von Witterungsbedingungen, teilt der Anbieter dies dem Kunden unverzüglich mit. Der Kunde ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Werktagen dem Anbieter mitzuteilen, ob er am Vertrag festhalten und die jeweilige Behinderung auf eigene Kosten beseitigen möchte oder ob er sofort vom Vertrag zurücktreten möchte. Das Recht des Anbieters, gemäß Ziffer 4.2 vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Über den Rücktritt des Kunden hinausgehende Schadensersatzansprüche des Anbieters sind ausgeschlossen. Sollte während der Detailplanung festgestellt werden, dass die im Vertrag vereinbarte Leistung (in kWp) nicht vollständig realisierbar ist, wird der Kunde umgehend über die tatsächlich installierbare Leistung informiert. Wenn die tatsächlich installierbare Leistung um nicht mehr als 25 % von der im Vertrag festgehaltenen Leistung abweicht, bleibt der Vertrag bestehen und ein Rücktrittsrecht besteht nicht. Abgerechnet wird die tatsächlich installierte Leistung. 


Eigentumsvorbehalt 

Die PV-Anlage bleibt Eigentum des Anbieters, bis alle Forderungen, die dem Anbieter gegen den Kunden jetzt oder in Zukunft zustehen, erfüllt sind (Vorbehaltsware). Im Falle von Pfändungen oder anderen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und den Anbieter unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Anbieter seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Falls der Dritte die entstehenden Kosten nicht erstatten kann, haftet der Kunde dafür. 


Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen, einschließlich Fälligkeit und Abrechnung, werden im Angebot geregelt. Der Kunde ist nur berechtigt, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen gegenüber dem Anbieter aufzurechnen. Der Anbieter wird dem Kunden ordnungsgemäße Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellen. Zahlungen sind per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten. Der Anbieter kann vom Vertrag zurücktreten und die Anlage zurückfordern, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder eine andere wesentliche Vertragspflicht verletzt. In einem solchen Fall gestattet der Kunde dem Anbieter die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Demontage und den Zutritt. Der Kunde trägt die Kosten für die Demontage und die Rückgängigmachung technischer Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt oder vom Kunden veranlasst wurden, sofern der Rücktritt nicht aufgrund von Gewährleistungsrechten erfolgt. Solange Gewährleistungsrechte und/oder der Eigentumsvorbehalt bestehen, darf der Kunde die montierte Anlage nur von einer qualifizierten Fachfirma warten und instandhalten lassen. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte während dieser Zeit keinen Zugang zur Anlage haben. 


Gefahrübergang 

Nach der Installation der Anlage wird diese dem Kunden übergeben, wobei auch die Gefahr auf den Kunden übergeht. Der Kunde erhält ein Lieferprotokoll, das er unterzeichnet. 


Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel, die durch Beschädigung oder unsachgemäße Bedienung des Kunden entstehen oder wenn der Kunde Änderungen an den Produkten vornimmt, Teile austauscht oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass die genannten Umstände nicht ursächlich für den Mangel waren. 


Haftung

Der Anbieter haftet nur für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von garantierten Beschaffenheitsmerkmalen entstehen. Darüber hinaus haftet der Anbieter für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen oder wenn zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z.B. Produkthaftungsgesetz) bestehen. 


Beziehung zum Netzbetreiber 

Der Kunde ist verantwortlich für die Beantragung etwaiger Einspeisezusagen für die PV-Anlage beim örtlichen Netzbetreiber sowie für die Anmeldung der PV-Anlage und des Speichersystems bei der Bundesnetzagentur. Der Anbieter kann auf Wunsch des Kunden beratend und unterstützend tätig werden, z.B. bei der Erstellung des Antrags inklusive technischer Spezifikationen, beim Ausfüllen des Inbetriebnahmeprotokolls und der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur oder bei Rückfragen des Kunden vor und nach dem Einbau eines neuen Stromzählers. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Anbieter Einfluss darauf hat, ob die Einspeisung tatsächlich vom Netzbetreiber genehmigt wird, oder dass der Anbieter eine Verantwortung für die Erteilung der Einspeisezusage oder deren rechtzeitige Erteilung übernimmt. Für den Anschluss der PV-Anlage an das öffentliche Stromversorgungsnetz können weitere Kosten entstehen, die dem Kunden gegebenenfalls vom örtlichen Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden. Falls ein Neu- oder Ausbau des Leitungsnetzes erforderlich ist, wird der örtliche Netzbetreiber dem Kunden ein gebührenpflichtiges Angebot unterbreiten. Der Kunde wird aufgefordert, die erforderlichen Angaben zur Planung des örtlichen Netzbetreibers bereitzustellen. 


Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, um wirksam zu sein. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommt. Gleiches gilt für undurchführbare Bestimmungen. Der Anbieter kann zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritte beauftragen

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